Weiter rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich angenommenen Integrationsschwierigkeiten als unbegründet und tatsachenwidrig. Ausweislich der Akten habe sie bis zum 7. Altersjahr (richtig: 8. Altersjahr) in der Schweiz gelebt und sei sprachlich und sozial sehr gut integriert gewesen. Sie könne deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen. Dies reiche aus für die Beantragung des Schweizer Bürgerrechts und befähige die Beschwerdeführerin, jegliche Ausbildung zu absolvieren.