1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass wichtige familiäre Gründe für ihren Nachzug vorlägen. Sie weise altersgemäss zwar bereits eine gewisse Selbständigkeit auf, sei aber weiterhin auf die Unterstützung von Erwachsenen angewiesen und nicht in der Lage, neben der Ausbildung den Haushalt alleine zu erledigen und sich eigenständig zu versorgen. Aus den Akten ergebe sich, dass seit dem Tod des Grossvaters im Jahr 2019 die Grossmutter in ihrer Betreuung und in der Haushaltsführung auf sich alleine gestellt sei.