Die Betreuungssituation der Beschwerdeführerin erfordere damit keine Übersiedlung in die Schweiz. Hinzu komme, dass selbst unter Berücksichtigung der hier verbrachten ersten sieben Lebensjahre und ihrer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre (act. 7). Schliesslich entspreche der Verbleib der Beschwerdeführerin in Sri Lanka auch dem Kindswohl (act. 8). Ferner hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin aus dem im Jahr 2018 ihren Bruder betreffenden Familiennachzugsgesuch nichts zu -6-