II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Nachzugsgesuch sei nicht innert der von Art. 47 Abs. 1 AIG vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Folglich handle es sich um einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Wichtige Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung fast 17-jährig, in jenem des vorinstanzlichen Entscheids bald volljährig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie keine intensive Betreuung mehr benötige.