Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 27. September 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr als Partei konstituiert hat, sondern lediglich als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, hat sich daran aufgrund der gesetzlich statuierten Vertretungsbefugnis von Eltern für ihre volljährigen Kinder nichts geändert (vgl. § 14 Abs. 3 lit. a VRPG).