am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 33). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 34 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: