3. Der minderjährigen Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gestatten. Auf die Einforderung eines Prozesskostenvorschusses sei zu verzichten. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 2. November 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab (act. 23 ff.). Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt -4-