mit Verfügung vom 25. April 2022 ab (MI-act. 75 f., 79 f., 88 f., 91 f. und 120 ff.) und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 25. April 2022 erhob der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MIact. 137 ff.). Am 27. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.