Am 3. Dezember 2021 stellte der Vater der Beschwerdeführerin beim MIKA ein Gesuch um Familiennachzug für die mittlerweile 16-jährige Beschwerdeführerin (MI-act. 20 ff.), da diese gerne mit den Eltern zusammenleben möchte (MI-act. 22). Der Bruder der Beschwerdeführerin war bereits am 1. August 2018 wieder in die Schweiz eingereist, wobei ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war (act. 2). Nach Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin -3-