das Asylverfahren als gegenstandslos abschrieb. Am 23. Januar 1997 erhielt der Vater der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung und seit dem 24. Juli 2006 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 6. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 verlängert wurde (zum Ganzen act. 2).