Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.424 / jr / we ZEMIS [***] (E.2022.062) Art. 71 Urteil vom 7. September 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Sri Lanka, führerin vertreten durch B._____ gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste am 7. Oktober 1991 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Dezember 1995 ersuchte er bei der Fremdenpolizei des Kantons Aargau (Frepo; später Migrationsamt des Kantons Aargau [MKA]; heute Amt für Migration und Integration Kanton Aargau [MIKA]) um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung. Am 23. August 1996 zog er sein Asylgesuch zurück, worauf das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später Bundesamt für Migration [BFM]; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylverfahren als gegenstandslos abschrieb. Am 23. Januar 1997 erhielt der Vater der Be- schwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung und seit dem 24. Juli 2006 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung, deren Kontrollfrist letztmals am 6. August 2019 bis zum 31. Juli 2024 verlängert wurde (zum Ganzen act. 2). Der Vater der Beschwerdeführerin und seine ebenfalls niederlassungs- berechtigte Ehefrau C. haben zwei Kinder: C._____ (geb. […] 2001) und A._____ (geb. […] 2005), die Beschwerdeführerin. Beide Kinder sind in der Schweiz geboren und erhielten wie ihre Eltern am 24. Juli 2006 die Niederlassungsbewilligung (act. 2). Am 15. Dezember 2011 ersuchte der Vater der Beschwerdeführerin für die beiden Kinder mit Blick auf einen Auslandaufenthalt im Heimatland vom 1. April 2012 bis zum 1. April 2016 um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13 f.). Dieses Gesuch wurde am 16. Januar 2012 von der Sektion Aufenthalt (nachfolgend Sektion) formlos mit der Begründung abgelehnt, dass der angestrebte Auslandaufenthalt zum Besuch der Grundschule nach Praxis des BFM keinen Grund für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung darstelle. Vielmehr widerspreche das Absolvieren der Grundschule in Sri Lanka dem Integrationsgedanken. Der Vater der Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Niederlassungsbewilligung der Kinder erlöschen werde, sollten sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufhalten (MI-act. 17 f.). Per 15. April 2012 wurden die beiden Kinder von Z._____ nach Sri Lanka abgemeldet. Die Eltern verblieben in der Schweiz (MI-act. 19). Am 3. Dezember 2021 stellte der Vater der Beschwerdeführerin beim MIKA ein Gesuch um Familiennachzug für die mittlerweile 16-jährige Beschwer- deführerin (MI-act. 20 ff.), da diese gerne mit den Eltern zusammenleben möchte (MI-act. 22). Der Bruder der Beschwerdeführerin war bereits am 1. August 2018 wieder in die Schweiz eingereist, wobei ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war (act. 2). Nach Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das MIKA das Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin -3- mit Verfügung vom 25. April 2022 ab (MI-act. 75 f., 79 f., 88 f., 91 f. und 120 ff.) und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 25. April 2022 erhob der Vater der Beschwerdeführerin mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI- act. 137 ff.). Am 27. September 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27.09.2022 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennach- zug zu bewilligen und dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Der minderjährigen Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gestatten. Auf die Einforderung eines Prozesskostenvor- schusses sei zu verzichten. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit Verfügung vom 2. November 2022 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels nach- gewiesener Bedürftigkeit ab (act. 23 ff.). Nach Eingang des Kostenvor- schusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt -4- am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (act. 33). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zuge- stellt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (act. 34 f.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 27. September 2022 richtet, ist die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Anzumerken ist, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im Beschwer- deverfahren nicht mehr als Partei konstituiert hat, sondern lediglich als ge- setzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin. Auch wenn die Beschwerde- führerin in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, hat sich daran aufgrund der gesetzlich statuierten Vertretungsbefugnis von Eltern für ihre voll- jährigen Kinder nichts geändert (vgl. § 14 Abs. 3 lit. a VRPG). 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen -5- und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, das Nach- zugsgesuch sei nicht innert der von Art. 47 Abs. 1 AIG vorgeschriebenen Frist gestellt worden. Folglich handle es sich um einen nachträglichen Fa- miliennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG. Wichtige Gründe, wie sie für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs vorliegen müssten, seien nicht gegeben. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, die Be- schwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung fast 17-jährig, in jenem des vorinstanzlichen Entscheids bald volljährig gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie keine intensive Betreuung mehr be- nötige. Weder der Tod des Grossvaters, noch die Sicherheitslage in Sri Lanka, noch die Erkrankung der Grossmutter würden die Betreuungs- situation in dem Masse beeinträchtigen, dass sie einen wichtigen familiären Grund begründeten (act. 6 f.). Insbesondere seien die ausgewiesenen ge- sundheitlichen Einschränkungen der Grossmutter nicht derart gravierend, als dass sie die allenfalls noch anfallenden Betreuungsaufgaben gegen- über der zwischenzeitlich 17.5-jährigen Beschwerdeführerin nicht weiter übernehmen könnte. Selbst wenn dem plötzlich so wäre, gelte es die bal- dige Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu bedenken, sowie die weite- ren in Sri Lanka lebenden Verwandten, von welchen sie bei Bedarf sicher- lich unterstützt werden könnte (act. 6). Die Betreuungssituation der Be- schwerdeführerin erfordere damit keine Übersiedlung in die Schweiz. Hinzu komme, dass selbst unter Berücksichtigung der hier verbrachten ersten sieben Lebensjahre und ihrer Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin zu rechnen wäre (act. 7). Schliesslich entspreche der Verbleib der Beschwer- deführerin in Sri Lanka auch dem Kindswohl (act. 8). Ferner hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin aus dem im Jahr 2018 ihren Bruder betreffenden Familiennachzugsgesuch nichts zu -6- ihren Gunsten ableiten könne. Der von ihr angerufene Gleichheitssatz ge- biete gerade, dass das Gesuch abgelehnt werde, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt seien. Selbst wenn die Situationen der Ge- schwister gleich gewesen sein sollten und das Gesuch betreffend den Bruder entsprechend rechtlich falsch gutgeheissen worden wäre, bestünde mangels einer allgemeinen vom Gesetz abweichenden Praxis der Sektion kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (act. 8). Die Verweigerung des Familiennachzugs halte schliesslich auch vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) stand (act. 9). 1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass wichtige familiäre Gründe für ihren Nachzug vorlägen. Sie weise altersgemäss zwar bereits eine gewisse Selbständigkeit auf, sei aber wei- terhin auf die Unterstützung von Erwachsenen angewiesen und nicht in der Lage, neben der Ausbildung den Haushalt alleine zu erledigen und sich eigenständig zu versorgen. Aus den Akten ergebe sich, dass seit dem Tod des Grossvaters im Jahr 2019 die Grossmutter in ihrer Betreuung und in der Haushaltsführung auf sich alleine gestellt sei. Infolge eines schweren Herzinfarktes sowie anhaltender Hypertonie sei die nunmehr selbst pflege- bedürftige 83-jährige Frau dazu nicht länger in der Lage. Diese wesentliche Änderung in den Familien- und Betreuungsverhältnissen stelle einen wich- tigen familiären Grund dar und berechtige zum nachträglichen Familien- nachzug. Die Zusammenführung der Gesamtfamilie sei, so die Beschwer- deführerin sinngemäss, auch mit Blick auf das Kindswohl geboten (act. 13 f.). Die vorinstanzlichen Erwägungen seien mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar und verletzten Art. 47 Abs. 4 AIG (act. 15 f.), zudem seien sie mit Blick auf die angenommenen anderweitigen Betreuungsmöglichkeiten nicht substantiiert (act. 16). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzlich angenommenen In- tegrationsschwierigkeiten als unbegründet und tatsachenwidrig. Ausweis- lich der Akten habe sie bis zum 7. Altersjahr (richtig: 8. Altersjahr) in der Schweiz gelebt und sei sprachlich und sozial sehr gut integriert gewesen. Sie könne deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen. Dies reiche aus für die Beantragung des Schweizer Bürgerrechts und befähige die Beschwerdeführerin, jegliche Ausbildung zu absolvieren. Weiter kenne sie aufgrund ihres siebenjährigen Aufenthalts, dem Besuch in der Schweiz im Jahr 2018 und der regelmässigen Pflege von Kontakten mit Freunden die hiesigen Gepflogenheiten und habe eine enge Verbindung zum Land. Dies spreche entgegen der vorinstanzlichen Annahme für eine reibungs- lose Integration (act. 14, 17). Entsprechend sei auch die vorinstanzliche In- teressenabwägung zu beanstanden: Angesichts der zu erwartenden prob- lemlosen Integration überwiege das öffentliche Interesse an der Verweige- rung des Familiennachzugs keinesfalls. Der vorinstanzliche Entscheid -7- stelle damit einen nicht hinzunehmenden Eingriff in das geschützte Fami- lienleben dar und verletze Art. 8 EMRK (act. 16 f.). Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in der unterlassenen Anhörung eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und von Art. 47 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) und rügt auf- grund der ungleichen Behandlung ihres Gesuchs und jenem ihres Bruders eine Verletzung des Geleichbehandlungsgebotes nach Art. 8 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 3 Abs. 1 VRPG (act. 14 f.). 2. 2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei le- digen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Kinder unter zwölf Jah- ren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Gleiches gilt für die besondere Altersgrenze von zwölf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 18 zu Art. 42 AIG). Die übrigen mate- riellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3, und WBE.2019.83 vom 2. September 2020, Erw. II/4.2). -8- 2.1.2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die materiellen Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt sind bzw. zwischen dem Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am 3. Dezember 2021 und der Volljährigkeit der Be- schwerdeführerin am […] 2023 erfüllt waren (MI-act. 121; act. 4): Bei der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug war die Beschwerde- führerin 16 Jahre und 9 Monate alt und ledig (MI-act. 1, 21). Weiter ist die 3.5-Zimmer Wohnung des Vaters der Beschwerdeführerin (MI-act. 22, 47 ff.) für vier Personen bedarfsgerecht (Weisungen und Erläuterungen des SEM zum Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013 [Stand 1. September 2023; ], Ziff. 6.3.1.2 und 6.1.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1 m.w.H.). Schliesslich bezieht der Vater der Beschwerdeführerin weder So- zialhilfe (MI-act. 24) noch Ergänzungsleistungen (MI-act. 20) und ist sei- tens der Vorinstanzen unbestritten, dass das erzielte Einkommen gemäss Bedarfsberechnung des MIKA zur vollständigen Deckung des Lebensun- terhalts der ganzen Familie genügt (MI-act. 74). Damit hat die Beschwer- deführerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung zwecks Verbleibs bei ihren Eltern, sofern die Nachzugsfrist ge- mäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde. 2.2. 2.2.1. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern gestützt auf Art. 43 AIG müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Für Kin- der über zwölf Jahre muss das Nachzugsgesuch innerhalb von zwölf Mo- naten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an die nachzie- hende Person oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG). Ist die Einreise der nachziehenden Person (sowie die Er- teilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) vor dem 1. Ja- nuar 2008 erfolgt bzw. das Familienverhältnis vor dem 1. Januar 2008 ent- standen, beginnen die Nachzugsfristen am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Fami- liennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). Hinsichtlich Fristberechnung und Fristwahrung kommen gemäss verwal- tungsgerichtlicher Praxis die Vorschriften der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) analog zur Anwen- dung (eingehend Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.2). 2.2.2. Mit der Vorinstanz kann offengelassen werden (act. 4 f.), wann die fünfjäh- rige Frist (vorne Erw. II/2.2.1) genau zu laufen begann (ob mit Inkrafttreten -9- der Nachzugsfristen am 1. Januar 2008, der freiwilligen Ausreise der Be- schwerdeführerin am 15. April 2012, oder sogar erst im spätest möglichen Erlöschenszeitpunkt ihrer Niederlassungsbewilligung am 15. Oktober 2012). Mit der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug am 3. De- zember 2021 für die damals über 16-jährige Beschwerdeführerin war die Frist nach Art. 47 Abs. 1 AIG ohnehin in jedem Fall abgelaufen. Die Be- schwerdeführerin anerkennt dies implizit und geht selbst von einem nach- träglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG aus (act. 13). Es ist damit lediglich streitig und nachfolgend zu klären, ob wichtige fami- liäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, die die Bewilligung des Familiennachzugs trotz verpasster Frist gebieten. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 VZAE vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungs- bestimmung ist der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der gesetzlichen Fristen bean- tragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bilden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.1). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nach- zuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überle- gungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Familien- nachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1.1). - 10 - Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2015.341 vom 3. Februar 2017, Erw. II/3.3). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteter weise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations- recht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier ins- besondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzu- ziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alter- native gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimat- land adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzulassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). - 11 - Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verwei- gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist. 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum ande- ren verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bil- det indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Mass- gabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als ver- hältnismässig, erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweige- rung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnahme- regelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbestimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Betroffenen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Gesamtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträg- lichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zum Ganzen Ur- teil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hin- weisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berücksichtigung aller relevanten Um- stände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennach- zugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrach- tung wichtige familiäre Gründe für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Fa- miliennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu über- wiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. - 12 - Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der Be- troffenen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regel- mässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Umstände glaubhaft gemacht, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfallen dieser Um- stände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nach- vollziehbare Umstände fallen insbesondere das Fehlen einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genü- gender finanzieller Ressourcen für den Familienunterhalt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachträglichen Familiennachzug offensichtlich ge- bieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – ohne weiteres von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den Betroffenen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraus- setzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug eines Kindes ist mit der bundesge- richtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten: 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom - 13 - 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2 und WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). Dies gilt – im Ergebnis – beim Ehegattennachzug ebenso wie beim Kindernachzug, derweil bei ersterem migrationsregulatorische und bei letzterem integrationspolitische Aspekte im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Be- grenzung der Einwanderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Ge- burtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754 f, 3794). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrations- schwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträg- lich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierig- keiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschla- gen. Eine zusätzliche Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Inte- resses an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs kann sich sodann aufdrängen, wenn das nachzuziehende Kind – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – bereits einmal während einer gewissen Zeit in der Schweiz gelebt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Geht in einem solchen Fall aus den Akten hervor oder wird rechtsgenügend dargelegt, dass sich das nunmehr nachzuzie- hende Kind anlässlich seines letzten Aufenthalts erfolgreich in der Schweiz integriert hat, sind bei diesem im Nachzugsfall – vorbehaltlich der konkreten Umstände – unterdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten. Folglich ist das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des - 14 - Nachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen. Von einer erfolgreichen Integration im Rahmen des vormaligen Aufenthalts ist jedenfalls dann aus- zugehen, wenn das nachzuziehende Kind die an seinem damaligen Wohn- nort gesprochene Landessprache erlernt hat, am Erwerb von Bildung (oder auch bereits am Wirtschaftsleben) teilgenommen hat und sich in sicher- heits- sowie ordnungspolitischer Hinsicht nichts Erhebliches hat zu Schul- den kommen lassen (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c, lit. d bzw. lit. a AIG; vgl. auch Art. 77a, 77d und 77e VZAE). Sollte demgegenüber aktenkundig sein, dass das nachzuziehende Kind bei seinem letzten Aufenthalt in der Schweiz nicht fähig oder nicht bereit war, sich zu integrieren – wovon, unter ange- messener Berücksichtigung des Alters, namentlich fehlende Bemühungen zum Spracherwerb und zum Erwerb von Bildung und/oder Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zeugen können –, würde sich der umgekehrte Schluss aufdrängen: Diesfalls wäre grundsätzlich damit zu rechnen, dass bei einer Bewilligung des Nachzugs in die Schweiz erneut überdurchschnittlich grosse Integrationsschwierigkeiten auftreten würden, weshalb sich das öffentliche Interesse an einer Verweigerung ent- sprechend erhöhen würde (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2021.52 vom 22. November 2021, Erw. II/5.3.1.4.2). 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Kindernachzugs regelhaft das geschützte Familienleben ge- mäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Interesse des nachzuziehenden Kindes und des nachziehenden Elternteils am Zusam- menleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahrelang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungsgemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veran- schlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvoll- ziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche da- gegen sprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wie- derum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Ja- nuar 2020, Erw. II/3.4.2 und WBE.2021.52 vom 22. November 2021, Erw. 5.3.1.4.3). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kinds- wohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechts- konvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Euro- - 15 - päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Nr. 56971/10 in Sa- chen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, §§ 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1, und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.165 vom 6. Juli 2023, Erw. 3.3.1.5). 2.3.2. 2.3.2.1. Das Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin wurde am 3. Dezember 2021 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren bei der gut 16- jährigen, ledigen Beschwerdeführerin die materiellen Nachzugsvoraus- setzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG erfüllt – und blieben erfüllt, bis sie am […] 2023 18 Jahre alt wurde (siehe vorne Erw. II/2.1.2). Bei der Prüfung, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug der Beschwerdeführerin vorliegen bzw. vorlagen, ist demnach der Zeitraum vom 3. Dezember 2021 bis zum […] 2023 zu berücksichtigen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2). 2.3.2.2. 2.3.2.2.1. Während die Vorinstanz in Bezug auf die wichtigen familiären Gründe der Ansicht ist, solche lägen nicht vor und die Betreuungssituation der Be- schwerdeführerin erfordere kein Übersiedeln in die Schweiz (act. 7), sieht die Beschwerdeführerin in der wesentlich veränderten Betreuungssituation im Herkunftsstaat einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 75 VZAE (act. 15 f.; siehe zu den Parteistandpunkten vorne Erw. II/1). Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Ausreise aus der Schweiz nach Sri Lanka von ihren Grosseltern betreut worden (MI-act. 142). Aus den Akten ergibt sich, dass der Grossvater der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ver- starb (MI-act. 178) und ihre Grossmutter im gleichen Jahr einen Herzinfarkt erlitt (Mi-act. 142, 110 ff.). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe die Grossmutter das Spital zwar wenige Tage nach dem Infarkt wieder verlas- sen können und sei ihr Gesundheitszustand während rund eines halben Jahres stabil geblieben. Danach habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert. Sie habe seither Schwierigkeiten mit den Augen, die Beine - 16 - versagten oft und sie habe einen Sturz erlitten. Als Folge davon könne sie nicht mehr selbst einkaufen. Es müsse sich nun die Beschwerdeführerin um ihre Grossmutter kümmern (MI-act. 142 f.). Diese Vorbringen werden durch die eingereichten medizinischen Unterlagen (MI-act. 92-115) grund- sätzlich bestätigt: Es ergibt sich daraus sowohl der Infarkt im Jahr 2019 als auch die Hospitalisierung und Medikation (MI-act. 110 ff.). Weiter lässt sich den z.T. unleserlichen Dokumenten entnehmen, dass es im Jahr 2020 zu Nachkontrollen gekommen ist (MI-act. 99 f.). Im vom 20. März 2022 datie- renden Arztzeugnis der F._____ wird festgehalten, dass die 83-jährige Frau an Bluthochdruck leide, einen Infarkt erlitten habe, aufgrund ihrer Krankheit Ruhe brauche und kein Kind betreuen könne (MI-act. 92 f.). Der jüngste Bericht verweist abermals auf den Bluthochdruck sowie auf Schwierigkeiten beim Gehen, Sehen und dem alleinigen Zurechtkommen im Alltag. Die Frau sei mehrfach gestürzt, müsse Medikamente einnehmen und sei als schwere Herzpatientin auf medizinische Betreuung angewiesen (MI-act. 171). Der Beschwerdeführerin ist zu folgen, dass damit einschneidende Verän- derungen im Betreuungssystem erstellt sind. Zwar hat die Vorinstanz zu- treffend erwogen, dass die Intensität der Betreuung der Beschwerde- führerin aufgrund ihres zunehmenden Alters im massgeblichen Zeitraum laufend abnahm. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass auch Jugendliche und junge Erwachsene noch erzieherischen Beistand benöti- gen. Dieser besteht mit Blick auf das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse insbesondere darin, ihnen mit Rat und Tat beiseite zu stehen, wenn es erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021, Erw. 6.2.1). Diese Betreuung mag weniger umfassend und körperlich weniger anspruchsvoll sein als jene von jüngeren Kindern, erfordert aber genau gleich die physische Präsenz der betreuenden Person (vgl. dazu auch unten Erw. II/2.3.2.2.3) und deren mentale Kapazität, Be- reitschaft und Fähigkeit, das Kind in den sich stellenden Themen kinds- wohlgerecht zu unterstützen. Es ist offensichtlich, dass die betagte Gross- mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vielseiteigen sowohl krank- heits- als auch altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen und ihrer Pflegebedürftigkeit spätestens ab Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes im Sommer 2020 nicht mehr in der Lage war, die Betreuung ihrer Enkeltochter im erforderlichen Rahmen zu gewährleisten. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im massgeblichen Zeitraum eine kindswohlgerechte Betreuung der Beschwerdeführerin durch deren Grossmutter nicht mehr gewährleistet war. 2.3.2.2.2. Praxisgemäss liegt in der Regel kein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug vor, wenn im Heimatland alternative Be- treuungsmöglichkeiten gefunden werden können (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2022 vom 19. April 2023, Erw. 5.3). Wenn die - 17 - Vorinstanz diesbezüglich festhält, die Beschwerdeführerin könnte bei Be- darf sicherlich auch von den noch in Sri Lanka lebenden Verwandten unterstützt werden (act. 6), so ist dies, wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert, eine reine Mutmassung basierend auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung: Ausweislich der Akten ist nur bekannt, dass wei- tere Verwandte der Beschwerdeführerin in Sri Lanka wohnen (MI-act. 79), nicht aber wo, um wen es sich handelt, sowie ob und bejahendenfalls in welchem Umfang diese Person(en) die erforderliche Betreuung der Be- schwerdeführerin tatsächlich übernehmen könnten bzw. hätten überneh- men können. Nachdem die Vorinstanz nicht einmal ansatzweise darlegt, durch welche Verwandten eine alternative Betreuung im Heimatland über- nommen werden könnte, ist davon auszugehen, dass eine solche nicht vor- handen ist. 2.3.2.2.3. Das Bundesgericht hat überdies in konstanter Rechtsprechung festge- halten, dass mit zunehmenden Alter der Kinder die gebotene Betreuungs- intensität abnehme (ausführlich dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.3.2 und 5.3.3) und sich primär darin erschöpfe, dass die Eltern dem Kind mit Rat und Tat zur Seite stün- den, wenn es erforderlich sei. Diese Unterstützung könne, so das Bundes- gericht, problemlos aus dem Ausland oder durch Besuche gewährleistet werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_106/2021 vom 25. Juni 2021, Erw. 3.5.2; oder 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021, Erw. 6.2.1). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, sofern die individuell konkreten Grundbedürf- nisse des Kindes sichergestellt sind (insbesondere Wohnung, Verpflegung, gesundheitliche Versorgung, Ausbildungsbegleitung und Tagesstruktur). Eine Betreuung aus dem Ausland durch Besuche ist zudem nur dann mög- lich, wenn die Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland und die konkreten finanziellen Mittel der Familie regelmässige Besuche effektiv zu- lassen. Die Voraussetzungen für eine Betreuung durch die Eltern von der Schweiz aus sind vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn die finanziellen Mittel der Familie regelmässige Besuche in Sri Lanka offenbar zulassen, steht fest, dass die Grossmutter seit der Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes insbesondere nicht mehr in der Lage ist, die Verpflegung der Be- schwerdeführerin und ihre Ausbildungsbegleitung sicherzustellen. 2.3.2.2.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Betreuungssituation im Heimatland nicht mehr gewährleistet ist, dort keine alternative Betreuungsmöglichkeit ersichtlich ist und die Voraussetzungen für eine Betreuung durch die Eltern im Heimatland von der Schweiz aus nicht erfüllt sind. Damit ist erstellt, dass ein offensichtlich wichtiger fami- liärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt. - 18 - 2.3.2.3. Selbst wenn aufgrund vorhandener alternativer Betreuungsmöglichkeiten in Sri Lanka offensichtlich wichtige familiären Gründe, die den Nachzug der Beschwerdeführerin gebieten, zu verneinen wären, wäre dieser unter Be- rücksichtigung von Art. 8 EMRK zu bewilligen, wie nachfolgend der Voll- ständigkeit halber aufgezeigt wird. Der nachziehende Vater der Beschwerdeführerin verfügt über die Nieder- lassungsbewilligung und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum geschützten Familien- leben nach Art. 8 EMRK (BGE 144 II 1, Erw. 6.1 m.w.H.). Weiter gehörte die Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum als minderjährige Tochter zum geschützten Familienkreis. Damit ist die familiäre Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater grundsätzlich durch Art. 8 EMRK geschützt und es ist, um zu eruieren, ob wichtige familiäre Gründe vorlie- gen bzw. im massgeblichen Zeitraum vorlagen, aufgrund derer der Nach- zug der Beschwerdeführerin trotz verpasster Frist zu bewilligen ist, in kon- ventionskonformer Auslegung von Art. 47 Abs. 4 AIG eine umfassende In- teressenabwägung vorzunehmen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4). 2.3.2.3.1. Im Zeitpunkt des eingereichten Nachzugsgesuchs am 3. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin (geb. […] 2005) gut 16.5 Jahre alt. Damit war sie bereits erheblich älter als 13 -jährig. Grundsätzlich würde sich unter diesen Umständen das bereits aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 4 AIG grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerdeführerin mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zusätzlich erhöhen. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren ist und die ersten sieben Jahre ihres Lebens hier verbracht hat. Sie besuchte den ersten und zweiten Kindergarten in der Schweiz, bevor sie mit ihrem Bruder im Frühling 2012 nach Sri Lanka übersiedelte. In Sri Lanka hat sie ihre Deutschkenntnisse aufrechterhalten und fortlaufend verbessert. Es sind Sprachzertifikate des Niveaus A1 aus dem Jahr 2013 (MI-act. 83) und des Niveaus A2 aus dem Jahr 2014 (MI-act. 82) aktenkundig. Weiter wurde im Beschwerdeverfahren ein provisorisches Notenblatt von Pearson, International General Certifi- cate of Secondary Education (IGCSE) vom 17. August 2022 eingereicht, gemäss welchem die Beschwerdeführerin im Juni 2022 den Deutschkurs mit Bestnote (Grade 9) abschloss (act. 22). Nach Angaben der Beschwer- deführerin entspricht dies dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Weiter war die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im August 2018 in der Schweiz und pflegt regelmässig Kontakt zu hier lebenden Freunden (act. 16 f.). Diese Ausführungen erscheinen, so- weit sie nicht ohnehin durch Beweismittel belegt sind, glaubhaft. - 19 - Angesichts der in der Schweiz verbrachten frühen Kindheit, des lang- jährigen Aufenthalts ihrer Eltern in der Schweiz sowie des Besuchs der Be- schwerdeführerin in der Schweiz im Jahr 2018 ist mit der Beschwerdefüh- rerin davon auszugehen, dass sie die Sitten und Gebräuche der Schweiz kennt. Mit den guten Sprachkenntnissen verfügt sie zudem über die zentralste Fähigkeit für eine rasche (Re-)Integration. Ferner bekundet sie durch das Weiterentwickeln der deutschen Sprachkenntnisse aus dem Ausland und Kontakthalten zu mindestens einer Bekannten in der Schweiz auch ihr Interesse am Land. Es ist vor diesem Hintergrund entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gerade nicht mit erheblichen Integrations- schwierigkeiten zu rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4). Vielmehr ist von einer raschen Integration auszugehen, wie sie offensichtlich auch dem Bruder der Beschwerdefüh- rerin gelungen ist. Damit reduziert sich das öffentliche Interesse an der Ver- weigerung des nachträglichen Familiennachzugs und ist lediglich noch als mittel einzustufen. 2.3.2.3.2. 2.3.2.3.2.1. Was das private Interesse an einer Bewilligung des Nachzugs der Be- schwerdeführerin betrifft, ist in einem ersten Schritt zunächst ein Rechts- missbrauch auszuschliessen. Von einem solchen ist gemäss Recht- sprechung unter Umständen auszugehen, wenn das Gesuch um Nach- zug des Kindes (erst) kurz vor Erreichen des erwerbsfähigen Alters ge- stellt wird und in Wirklichkeit nicht eine echte Familienzusammenfüh- rung beabsichtigt ist (BGE 136 II 497, Erw. 4.3). Die Vorinstanz prüfte den Rechtmissbrauch zwar nicht explizit, erachtete die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin zu den Gründen für den Familiennach- zug aber als widersprüchlich und ging davon aus, dass es ihm primär darum gegangen sei, seinen Kindern in Sri Lanka den Schulbesuch zu ermöglichen, um dann, nachdem die Aufrechterhaltung der Niederlas- sungsbewilligung nicht möglich gewesen war, kurz vor der Volljährigkeit den nachträglichen Familiennachzug zu beantragen (act. 8). Ob dem tatsächlich so ist, kann offengelassen werden, da sich aus den Akten keine genügenden Hinweise auf ein rechtmissbräuchliches Vorgehen ergeben und ohnehin zweifelhaft erscheint, dass das geschilderte Vor- gehen alleine einen Rechtmissbrauch zu begründen vermöchte. Vorliegend waren die Kindseltern stets mit der Beschwerdeführerin in Kon- takt. Sie telefonierten täglich und besuchten sie mindestens zwei Mal pro Jahr, während die Beschwerdeführerin auch einmal in der Schweiz war (MI- act. 80). Nebst dem Wunsch, zusammen zu leben, wurde das Familien- nachzugsgesuch auch mit den Gebrechen der betreuenden Grossmutter begründet, welche sich rund ein halbes Jahr nach ihrem Herzinfarkt, also - 20 - im Frühjahr 2020, verschlimmert und die Betreuung der Beschwerde- führerin verunmöglicht hätten. Der ins Feld geführte Infarkt von September 2019 ist belegt (siehe vorne Erw. II/2.3.2.2.1). Weiter ist die Ausführung, wonach der Vater der Beschwerdeführerin das Nachzugsgesuch schon im Frühjahr 2020 hätten stellen wollen, dies aufgrund der Corona-Pandemie, die eine Ausreise aus Sri Lanka absolut verunmöglicht habe (MI-act. 143), aber nicht getan haben, zumindest nicht unplausibel. Vor dem Hintergrund der gelebten engen familiären Beziehung, der belegten Veränderung in den Betreuungsverhältnissen und der gerichtsnotorischen weltweiten Pande- mie ab Frühling 2020, welche mit massiven weltweiten Reiseein- schränkungen bis ins Jahr 2022 einherging, ist nicht von einem rechtsmiss- bräuchlichen Nachzugsgesuch, sondern vielmehr von einer echten Fami- lienzusammenführung auszugehen. 2.3.2.3.2.2. Sodann ist weiter festzuhalten, dass mit vorliegendem Nachzugsgesuch die Vereinigung der Gesamtfamilie angestrebt wird: Sowohl die Eltern als auch das einzige Geschwister der Beschwerdeführerin leben in der Schweiz. Grundsätzlich ist damit der Beschwerdeführerin ein grosses pri- vates Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Allerdings reduziert sich dieses angesichts des langjährigen Getrennt- lebens: Die Beschwerdeführerin wurde von ihren Eltern im Vorschulalter nach Sri Lanka geschickt, um dort die Schule zu durchlaufen. Dies im Wissen darum, dass ein entsprechendes Vorgehen dem Integrations- gedanken des Migrationsrechts widerspricht und die Niederlassungsbewil- ligung der Beschwerdeführerin nicht aufrechterhalten werden wird. Der Ent- scheid zur Ausreise wird heute damit begründet, dass die Beschwerdefüh- rerin eine starke Beziehung zu ihren Grosseltern aufgewiesen habe, wel- che wiederum eine gute Verbindung zu einer privaten internationalen Schule in Sri Lanka gehabt hätten (MI-act. 79). Aus diesem Umstand wird deutlich, dass die Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat. Daran ändert auch die Erklärung für das Getrenntleben ab Ausbruch der Pande- mie bis zur Einreichung des Nachzugsgesuchs nichts: Die Pandemie stellt hier offensichtlich keinen nachvollziehbaren objektiven Grund für den Ent- scheid zum Getrenntleben an sich dar. Selbst ohne Berücksichtigung der pandemiebedingt verlängerten Trennung beträgt die Zeit des Getrennt- lebens acht Jahre. Durch diese lange Zeit, in der die familiäre Beziehung freiwillig über die Grenzen hinweg gelebt wurde, kommt das beschränkte Interesse der Familie der Beschwerdeführerin an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck, sodass das private Interesse an einem nachträglichen Familiennachzug tiefer zu veranschlagen und le- diglich noch als mittel einzustufen ist (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.3). - 21 - 2.3.2.3.2.3. Sodann sind bei der Bemessung des privaten Interesses sämtliche weite- ren Umstände zu beachten, welche im Einzelfall relevant sind. Zu einer Er- höhung führt dabei namentlich, wenn das Kindswohl bzw. das übergeord- nete Kindsinteresse eine Übersiedlung des nachzuziehenden Kindes ge- bietet. Die hier geborene Beschwerdeführerin lebte bis zu ihrer Ausreise im Alter von sieben Jahren in der Schweiz und besuchte hier den Kindergarten. Während dieser Zeit lebte sie zusammen mit ihrem Bruder bei den Eltern. Die anschliessenden gut neuneinhalb Jahre bis zur Einreichung des vorlie- genden Familiennachzugsgesuchs verbrachte sie in Sri Lanka, wo sie eine internationale Schule besuchte und durch ihre Grosseltern bzw. ab 2019 bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Gross- mutter betreut wurde. Dies bis ins Jahr 2018 zusammen mit ihrem Bruder. Zu ihren Eltern hatte die Beschwerdeführerin in dieser Zeit besuchsweise Kontakt: Mehrmals jährlich besuchten diese sie im Heimatland, einmal war sie bei ihnen in der Schweiz (siehe vorne Erw. 2.3.2.3.2.1). Ausweislich der Akten spricht die Beschwerdeführerin sowohl Deutsch als auch Englisch und Singhalesisch (vgl. MI-act. 80). Die Beschwerdeführerin hat damit die prägenden Kinderjahre in der Schweiz verbracht, wo sie den Kindergarten besuchte, die Sprache erwarb, Kontakte knüpfte, die sie eigenen Angaben zufolge heute noch pflegt und wo ihre Kernfamilie lebt. Die prägenden Jugendjahre hat sie in Sri Lanka verbracht, wo sie die gesamte Schulbildung absolviert und sicherlich auch Kontakte aufgebaut hat und wo ihre Grosseltern lebten bzw. ihre Gross- mutter noch lebt. Bei objektiver Betrachtung ist davon auszugehen, dass sie im Gesuchszeitpunkt in ihrem Heimatland in kultureller und sozialer Hin- sicht fest verwurzelt war. Aus den in der Schweiz verbrachten ersten Le- bensjahren, dem aufrechterhaltenen Kontakt zur Familie und Bekannten und den noch weiterentwickelten Sprachkenntnissen ist aber auch auf einen starken Bezug zur Schweiz zu schliessen. Entsprechend halten sich die unter diesem Gesichtspunkt zu erwartenden Vor- und Nachteile eines nachträglichen Familiennachzugs mit Blick auf das Kindswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse in etwa die Waage. Demgegenüber spricht die während der gesamten Jugend und Pubertät gelebte Betreuungs- situation der Beschwerdeführerin bei ihren Grosseltern mit Blick auf das aktuelle Kindswohl bzw. übergeordnete Kindsinteresse entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid eher für eine Übersiedlung in die Schweiz: Der Grossvater ist gestorben, die Grossmutter betagt und gesundheitlich stark angeschlagen und der Bruder in die Schweiz zurückgereist. Mit anderen Worten existierten im massgeblichen Zeitraum in Sri Lanka das familiäre Umfeld und die Betreuungssituation in der gelebten Form gar nicht mehr. Demgegenüber lebten alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz. Angesichts dessen wird dem Kindswohl bzw. dem - 22 - übergeordneten Kindsinteresse durch eine Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs besser entsprochen als bei einem Verbleib der Be- schwerdeführerin in Sri Lanka. Dies auch deshalb, weil es dem grund- legenden Bedürfnis des Kindes und damit dem Kindswohl bzw. dem über- geordneten Kindsinteresse entspricht, in möglichst engem Kontakt mit beiden Eltern aufwachsen zu können (BGE 143 I 21, Erw. 5.5.1 m.w.H.). Das übergeordnete Kindsinteresse ist, wie die Beschwerdeführerin richtig ausführt, gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK bei allen Entscheiden vorrangig zu be- rücksichtigen. Da die Kinderrechtskonvention praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigen- ständigen Bewilligungsansprüche verschafft, findet diese Berücksichtigung im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung statt und wirkt sich dahingehend aus, dass sich das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs aufgrund des Kindswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses erhöht und als mittel bis gross zu bezeichnen ist (vgl. zum Kindswohl im migrationsrechtlichen Kontext MARC SPESCHA, a.a.O., N. 16 zu Art. 47 AIG; Urteil des Bundes- gerichts 2C_182/2016 vom 11. November 2016, Erw. 2.2). Schliesslich ist neben dem Kindswohl bzw. dem übergeordneten Kindsin- teressen bei der Bemessung des privaten Interesses zu berücksichtigen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt und seit mehr als 17 Jahren hier niederlassungsberechtigt ist. Er weist keine Verlustscheine und keine Betreibungen auf, war nie sozialhilfeab- hängig und befindet sich in einem langjährigen Arbeitsverhältnis. Er ist mithin wirtschaftlich bestens integriert. Es ist deshalb von einer engen Bin- dung des Vaters der Beschwerdeführerin zur Schweiz auszugehen, auf- grund welcher ihm ein erhöhtes privates Interesse an einer Familienzusam- menführung in der Schweiz zuzubilligen ist. Das private Interesse erhöht sich demnach von mittel bis gross auf gross. Weitere Umstände, welche mit Blick auf das private Interesse der Be- schwerdeführerin relevant wären, sind nicht ersichtlich. 2.3.2.3.2.4. Insgesamt besteht nach dem Gesagten ein grosses privates Interesse der Beschwerdeführerin an der Bewilligung des nachträglichen Familiennach- zugs. 2.3.2.4. Im Ergebnis vermag das festgestellte mittlere öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerde- führerin das entgegenstehende grosse private Interesse der Beschwerde- führerin an der Familienzusammenführung nicht zu überwiegen. Dies ins- besondere deshalb nicht, weil dem Sinn und Zweck der Fristenregelung, der verstärkten Förderung der Integration der Kinder bzw. Jugendlichen - 23 - durch einen möglichst frühen Nachzug (Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.1 m.w.H.) vorliegend auch mit einem ausnahmsweisen Nachzug nach Ablauf der ordentlichen Nachzugs- frist entsprochen werden kann: Aufgrund der Biografie der Beschwerdefüh- rerin sowie unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts ihrer Eltern in der Schweiz und der offenbar problemlos verlaufenen Reintegration ihres Bruders nach dessen Rückkehr in die Schweiz ist vorliegend nur von äusserst beschränkten Integrationsschwierigkeiten auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 3.4 am Schluss). Die vorinstanzliche Verweigerung des Familiennachzugs würde sich des- halb unter Beachtung von Art. 8 EMRK als unverhältnismässig und kon- ventionswidrig erweisen, weshalb auch mit Blick auf Art. 8 EMRK auf einen wichtigen familiären Grund für den Familiennachzug zu schliessen wäre. 2.3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass aufgrund der fehlenden Betreuungs- situation im Heimatland offensichtlich ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegt. Selbst wenn dem nicht so wäre, läge ein wichtiger familiärer Grund für den nachträglichen Familiennachzug darin begründet, dass die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs zu einem Verstoss gegen Art. 8 EMRK führen würde. Der Familiennachzug ist deshalb gestützt auf Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG zu bewilligen. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (d.h. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU oder der EFTA) im Rahmen des Familiennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG oder Art. 73 VZAE steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundes. Mit anderen Worten hat das SEM vor Erteilung der Bewilligung durch den Kanton seine Zustimmung zu erteilen (Art. 40 Abs. 1 AIG; Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 und 2 VZAE; Art. 6 lit. a ZV-EJPD; vgl. Weisungen AIG, a.a.O., Ziff. 1.3.1). Vorliegend unterliegt demnach die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin, welche gemäss Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG einen entsprechenden Anspruch hat, der Zustimmung des SEM. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht hat deshalb nicht unmittelbar die Erteilung der Bewilligung durch das MIKA zur Folge, sondern führt einzig dazu, dass das MIKA die Erteilung der Bewilli- gung dem SEM mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten hat, wobei das SEM nicht an die Beurteilung der kantonalen Behörden gebunden ist (Art. 99 Abs. 2 AIG). - 24 - 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MIKA in Aufhebung des Ein- spracheentscheids der Vorinstanz vom 27. September 2022 anzuweisen, dem SEM die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach mit dem vorinstanzlichen Entscheid das Rechtsgleichheitsgebot und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. III. Nachdem die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt mangels Vertretung nicht in Betracht (§ 32 Abs. 1 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 27. September 2022 aufgehoben und das MIKA angewiesen, dem SEM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerde- führerin mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in - 25 - öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 7. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder