a Ziffer 3 und § 8a Abs. 2 AnwT). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstanden insofern reduzierte Aufwendungen, als nur eine umfangmässig beschränk- - 19 - te Beschwerdeantwort erstattet wurde, keine Duplik erfolgte und keine Verhandlung bzw. kein Augenschein stattfand. Insgesamt rechtfertigt sich nach Massgabe von § 8 AnwT ein Parteikostenersatz von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). Davon ist die MWSt abzuziehen, da die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist (AGVE 2011, S. 465 f.). Dies führt zu einem Betrag von gerundet Fr. 4'650.00. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.