2.2. Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Die Vorinstanz hat einen Streitwert von Fr. 68'500.00 ermittelt, der nicht in Frage gestellt wurde (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2). Wird von einem mittleren Aufwand und einer durchschnittlichen Schwierigkeit ausgegangen, ergibt sich für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 5'600.00 (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 3 und § 8a Abs. 2 AnwT).