Da die Parzellenform eine Firstrichtung West-Ost nahelegt und auch so die massgebenden ästhetischen Vorschriften eingehalten werden können, erscheint die Abweichung gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als ein öffentliches Interesse an der Überbauung der Parzelle Nr. aaa besteht (aktuell wird sie als Baulücke wahrgenommen) und nicht ersichtlich ist, inwiefern private Interessen entgegenstehen würden. Hinzu kommt, dass vorliegend dem Ermessensspielraum des Gemeinderats sowie der Gemeindeautonomie eine erhebliche Bedeutung beizumessen ist. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.