vereinbar ist und b) ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Vorliegend weicht der Gemeinderat nicht von der kommunalen Nutzungsplanung bzw. von verbindlichen Rechtssätzen ab, sondern lediglich von sich selber auferlegten Auslegungsregeln für einen letztlich geringen Teil des Baugebiets. Die Voraussetzungen für ein derartiges Abweichen sind entsprechend weniger hoch anzusetzen. Da die Parzellenform eine Firstrichtung West-Ost nahelegt und auch so die massgebenden ästhetischen Vorschriften eingehalten werden können, erscheint die Abweichung gerechtfertigt.