Es handle sich um eine sorgfältige Einpassung (Vorakten 188 ff.). Diesen Ausführungen ist der Regierungsrat zu Recht gefolgt. Aus den Darlegungen der Fachberaterin ergibt sich hinreichend, dass das Projekt mit der vorgesehenen Dachgestaltung sowohl den kantonalen Ästhetikvorschriften von § 42 BauG als auch den kommunalen Einpassungsvorgaben von § 50 BNO und § 3 der Spezialbauvorschriften genügt.