4.6.2. Der Gemeinderat begründete sein Abweichen vom Gesamtkonzept im Weiteren damit, dass aufgrund der Parzellenform und der Strassenabstände für eine rechteckige Gebäudeform eine ost-westliche Ausrichtung des Grundrisses sinnvoll sei (Vorakten 45). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen des kommunalen Ortsbildexperten (vgl. dessen E-Mail vom 4. Juli 2019, bei den kommunalen Baubewilligungsakten). Auch die kantonale Fachberaterin Siedlungsentwicklung und Ortsbild anerkannte, dass die spezielle Parzellenform durch die geänderte Ausrichtung des Gebäudes besser bebaut werden könne (Vorakten 190).