Diese Darstellung ist zu relativieren: Die Gebäude innerhalb des kommunalen Überbauungsplans S. halten sich vorwiegend an das Gesamtkonzept; einzig das Haus auf der Parzelle Nr. bbb des Beschwerdeführers weicht – wenn auch nur in beschränktem Ausmass – davon ab (bei den Gebäuden auf den Parzellen Nrn. ggg [= Y-Strasse 34] und hhh - 17 - [= Y-Strasse 21] ist der Nebenfirst nicht länger als der Hauptfirst; die anderen genannten Liegenschaften liegen ausserhalb des Überbauungsplans).