4.5. Die vorgegebene Hauptfirstrichtung in nord-südlicher Richtung ist nicht in den kommunalen Spezialbauvorschriften festgehalten. Die entsprechende Vorgabe findet sich vielmehr in Ziffer 18 des erwähnten Gesamtkonzepts, das gestützt auf § 2 der Spezialbauvorschriften erlassen wurde und die "Auslegung der Spezialbauvorschriften" regelt (Ziffer 1 des Gesamtkonzepts). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Ziffer 18 des Gesamtkonzepts die Einpassungsvorgaben insbesondere von § 3 der Spezialbauvorschriften im Sinne von Leitlinien konkretisiert und insofern zu einer einheitlichen Handhabung der Ästhetikvorschriften beitragen soll.