18 Firstrichtungen Die Hauptfirstrichtung von Wohnbauten haben in nord-südlicher Richtung zu verlaufen. Kreuz-, Quer- und/oder abgewinkelte Firste dürfen in andere Richtungen verlaufen, sofern sie als Nebenfirst nicht länger als der Hauptfirst sind. Mit den Spezialbauvorschriften erklärte der Gemeinderat am 7. Mai 1991 auch den Gestaltungsplan vom 26. Januar 1990 bezüglich Parzellierung und Erschliessung einer allfälligen Gesamtüberbauung als verbindlich (Vorakten 72 ff., lit. B).