Entsprechend den Ausführungen der kantonalen Fachperson passe sich das Bauprojekt harmonisch und sorgfältig in die Umgebung ein. Danach sei die exponierte Lage am Dorfrand berücksichtigt worden und werde der Dachfirst zweckmässig kaschiert. Das Gebäude abzuwinkeln erlaube eine optimale Ausnutzung der Parzelle und sinnvolle Einbettung in die Umgebung. Die betreffenden Ausführungen erschienen schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Mit dem Bauprojekt werde § 3 der Spezialbauvorschriften entsprochen (angefochtener Entscheid, Erw. 5).