Im Überbauungsplan S. sei eine Hauptfirstrichtung in nord-südlicher Richtung nicht vorgesehen und es bestehe keine Bindung des Gemeinderats an seine frühere Auslegung der Spezialbauvorschriften. Bei der Handhabung kommunaler Ästhetik- und Zonenvorschriften stehe ihm ein erheblicher Ermessensspielraum zu und sei die Gemeindeautonomie zu beachten. Der Gemeinderat sei von seiner ursprünglichen Auslegung der Spezialbauvorschriften abgewichen und habe auf die Parzellenform, Strassenabstände und Ausführungen des kommunalen Ortsbildexperten Bezug genommen. Entsprechend den Ausführungen der kantonalen Fachperson passe sich das Bauprojekt harmonisch und sorgfältig in die Umgebung ein.