entsprechend der exponierten Dorfrandlage, sorgfältig in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzupassen hätten. Die Konzeptvorgaben stellten eine Auslegung der Spezialbauvorschriften dar und seien als Leitlinien zur Dachgestaltung und Firstrichtung zu verstehen, die Anhaltspunkte für die Überbauung der Parzellen gäben. Verbindliche Gestaltungsvorschriften lägen damit aber nicht vor. Im Überbauungsplan S. sei eine Hauptfirstrichtung in nord-südlicher Richtung nicht vorgesehen und es bestehe keine Bindung des Gemeinderats an seine frühere Auslegung der Spezialbauvorschriften.