4.3. Die Vorinstanz erwog, gestalterische Anforderungen an eine Überbauung stellten einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Sie bedürften daher einer genügenden gesetzlichen Grundlage und müssten im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein. Um dem Gesetzeserfordernis zu entsprechen, müsste § 2 der Spezialbauvorschriften eine Gesetzesdelegation enthalten, was in Bezug auf Gestaltungsvorschriften wie der Firstrichtung nicht der Fall sei. § 2 der Sonderbauvorschriften sähe einzig vor, dass ein verbindliches Gesamtkonzept in Bezug auf eine zweckmässige interne Erschliessung, Überbauung und Parzellierung des Gebiets zu erstellen sei.