4.2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, der kommunale Überbauungsplan S. vom 11. September 1986 enthalte keine Vorschrift zur Firstausrichtung. Das Gesamtkonzept des Gemeinderats vom 7. Mai 1991 sei keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Eigentumsbeschränkung. Gemäss § 3 der Spezialbauvorschriften sei die sorgfältige Einpassung zu prüfen. Die beigezogenen Fachpersonen hätten die gute Einordnung unter Beachtung der projektierten Firstrichtung bestätigt. Dem Gemeinderat komme in Bezug auf Einordnungsfragen ein erhebliches Ermessen zu (Beschwerdeantwort, Rz. 36 ff.).