4. 4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine unzureichende Einpassung des Bauvorhabens. Hinsichtlich der Firstrichtung verstosse es gegen Vorgaben des kommunalen Überbauungsplans S. vom 11. September 1986. Gestützt auf § 2 und § 3 der Spezialbauvorschriften habe der Gemeinderat das verbindliche Gesamtkonzept vom 7. Mai 1991 vorgelegt. Das Bauprojekt widerspreche der damit vorgegebenen nord-südlichen Hauptfirstrichtung. Bei den betreffenden Konzeptvorschriften handle es sich nicht lediglich um eine Auslegung der Spezialbauvorschriften oder um unverbindliche Leitlinien.