Das vorliegende Bauprojekt weist eine Geschossfläche von 240,38 m2 auf (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4.6). Wird die Ausnützungsreserve der Arealüberbauung – wie erläutert (vgl. vorne Erw. 1.5) – vorab der Parzelle Nr. aaa zugewiesen, ergibt sich im Arealperimeter unter Einbezug des Bauprojekts eine Ausnützungsziffer von 0,4477 (2'495.80 m2 / 5'575 m2). Diese entspricht sowohl der Arealüberbauungsbewilligung vom 2. November 1993 als auch den aktuellen Vorgaben der Regelbauweise in der W2.