Insofern unterscheidet sich die Situation vom vorliegenden Fall, in dem der X-Weg 10-18 in erster Linie eine alternative Zufahrt zu bereits hinreichend erschlossenen Parzellen bietet. Unmittelbare Rückschlüsse für den vorliegenden Fall können aus dem Urteil vom 23. Februar 2016 somit nicht gezogen werden. 2.4.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den X- Weg 10-18 als Hauszufahrt und nicht als Strasse der Feinerschliessung betrachtete. Entsprechend § 32 Abs. 4 BauV war die betreffende Wegfläche bei der anrechenbaren Grundstücksfläche zu berücksichtigen.