Geschwindigkeit gestellt werden, nicht erfüllen (vgl. § 41 Abs.1 BauV i.V.m. VSS-Normen SN 640 045 und SN 640 201; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.179 vom 28. März 2022, Erw. II/3.4.2 f.). Die Ausgestaltung des X-Wegs 10-18 spricht somit gegen das Vorliegen einer Strasse der Feinerschliessung. Nachdem die Liegenschaften ddd bis eee bereits über den X-Weg 1-9 strassenmässig hinreichend erschlossen werden und sich dort ihre Garagenzufahrten befinden, ist der X-Weg 10-18 in erster Linie als zusätzliche Zufahrt zu den betreffenden Liegenschaften zu betrachten.