Insofern wäre eine Erschliessung über den X-Weg 10-18 rechtlich weniger gesichert als beim X-Weg 1-9. Unterschiede zeigen sich auch in der Dimensionierung der Wegabschnitte. Während der X-Weg 1-9 bei einer Länge von ca. 85 m eine Breite zwischen 4 und 9 m aufweist, ist der X- Weg 10-18 rund 106 m lang und unter 2,9 m breit. Damit dürfte letzterer die Anforderungen, die an Zufahrtswege bzw. an den dafür vorausgesetzten Grundbegegnungsfall Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter - 13 -