Der X-Weg 10-18 ist nicht parzelliert und dessen Benützung wird mittels Dienstbarkeitsverträgen geregelt. Insofern besteht im Hinblick auf eine strassenmässige Erschliessung zwar eine gewisse rechtliche Sicherung. Diese ist indessen nicht gleich stark wie bei Parzelle Nr. ccc, die sich im Miteigentum der Eigentümer der Liegenschaften ddd bis eee befindet (Vorakten 118 ff.). Insofern wäre eine Erschliessung über den X-Weg 10-18 rechtlich weniger gesichert als beim X-Weg 1-9. Unterschiede zeigen sich auch in der Dimensionierung der Wegabschnitte.