2.4.4. Der X-Weg 10-18 ist demgegenüber nicht im kommunalen Verkehrsrichtplan verzeichnet. Dies ist als Indiz dafür zu werten, dass Hauszufahrten vorliegen und keine Verkehrsanlage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts würde es aber zu kurz greifen, sämtliche Strassen und Wege, die – bewusst oder versehentlich – nicht in der kommunalen Erschliessungsplanung aufgeführt sind, als anrechenbare Grundstücksfläche im Sinne von § 32 Abs. 4 BauV gelten zu lassen.