Die Besucherparkplätze sind eher den Hauszufahrten bzw. Hauszugängen zuzuordnen als der verkehrsmässigen Erschliessung und daher ebenfalls anrechenbar (§ 32 Abs. 4 BauV). Entsprechend hat die Vorinstanz den X-Weg 1-9 zu Recht als nicht anrechenbare Grundstücksfläche betrachtet, aber die Flächen für den Spielplatz, die Grünrabatten und die Besucherparkplätze berücksichtigt.