Die Parzelle Nr. ccc, umfassend den X-Weg 1-9, den Spielplatz sowie Besucherparkplätze, hat eine Gesamtfläche von 913 m2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, waren der Spielplatz, die Grünrabatten und die Besucherparkplätze nicht als Erschliessungsanlagen zu betrachten. Der Spielplatz und die Grünrabatten stehen der Arealüberbauung als Nutzungs- oder Ausgleichsfläche zur Verfügung und sind daher für die Ausnützung relevant. Die Besucherparkplätze sind eher den Hauszufahrten bzw. Hauszugängen zuzuordnen als der verkehrsmässigen Erschliessung und daher ebenfalls anrechenbar (§ 32 Abs. 4 BauV).