2.4.3. Der X-Weg 1-9 ist im kommunalen Verkehrsrichtplan verzeichnet. Entsprechende Verkehrsanlagen gehören regelmässig nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche, da die betroffenen Flächen für eine bauliche Ausnützung nicht zur Verfügung stehen und die jeweiligen Strassen dem Gemeingebrauch dienen (vgl. CHRISTOPH FRITZSCHE/PETER BÖSCH, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 6. Auflage 2019, S. 925). Im kommunalen Verkehrsrichtplan wird der X-Weg 1-9 explizit als "Feinerschliessung" bezeichnet, was dessen Erschliessungsfunktion nahelegt. Die betreffende Fläche ist in der amtlichen Vermessung als (Weg-)Parzelle Nr. ccc ausgeschieden, die allerdings weitere Flächen umfasst. Die kon-