Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Strasse oder ein Weg, die bzw. der dem Gemeingebrauch dient und somit dem reinen Privatgebrauch entzogen ist, keine anrechenbare Grundstücksfläche dar. Es wäre systemwidrig, die betreffende Verkehrsanlage als Grundstücksteil einzuordnen, der vom Eigentümer ausgenützt werden dürfte. Die Verkehrsanlage stellt im Unterschied zur Hauszufahrt oder zum Hauszugang keinen Bestandteil der baulichen Ausnützung eines Grundstücks durch dessen Eigentümer dar (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.385 vom 4. Juni 2020, Erw. II/3.3 = AGVE 2020, S. 273 ff.).