4 Abs. 2 WEG). Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die sog. Hausanschlüsse, also die Zu- und Wegfahrten sowie die Zu- und Wegleitungen, die nicht mehr Bestand der Erschliessung bilden (W ALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 5).