2.4.2. Als Erschliessung wird im Allgemeinen die Gesamtheit aller Einrichtungen bezeichnet, die notwendig sind, damit ein Grundstück zonen- und bauordnungsgerecht genutzt werden kann (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N 4). Die Begriffe der Grob- und Feinerschliessung entstammen Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG;