Er weise eine Länge von rund 106 m sowie eine Breite von unter 2,9 m auf. Die Fläche dürfte lediglich einer beschränkten Öffentlichkeit offenstehen und die verkehrsmässige Haupterschliessung aller Wohneinheiten erfolge über den X-Weg 1-9. Für einen Zugang für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste sei der X-Weg 10-18 nicht dimensioniert. Dieser sei schliesslich nicht gesondert im kommunalen Verkehrsrichtplan ausgewiesen. Die Qualifikation des X-Wegs 10-18 als Hauszufahrt erscheine nachvollziehbar (angefochtener Entscheid, Erw. 4.4.4).