2.2. Die Vorinstanz bestimmte die Ausnützungsreserve der Arealüberbauung, indem sie den X-Weg 1-9 als Erschliessungsfläche betrachtete und entsprechend § 32 Abs. 4 BauV von der anrechenbaren Grundstücksfläche in Abzug brachte. Der X-Weg 1-9 weise eine Länge von ca. 85 m und eine Breite zwischen 4 und 9 m auf. Er diene Anwohnern und Besuchern als direkter Zugang zu den westlich gelegenen neun Wohneinheiten und einigen Besucherparkplätzen der Arealüberbauung. Weiter gewährleiste er die Zugänglichkeit für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste wie Rettungsfahrzeuge. Darüber erfolge die Erschliessung aller Garagen der Arealüberbauung.