Entscheid WBE.2015.110 vom 23. Februar 2016 als Feinerschliessung qualifiziert. Dass der X-Weg 10-18 nicht gesondert im kommunalen Verkehrsrichtplan ausgewiesen werde und die Parzellen Nrn. ddd-eee auch über den X-Weg 1-9 erschlossen würden, bedeute nicht, dass ersterem keine Erschliessungsfunktion zukomme. Er stehe der Öffentlichkeit zur Benützung offen und dort befänden sich Besucherparkplätze. Beim X-Weg 10-18 handle es sich nicht um eine blosse Hauszufahrt, weshalb die betreffende Fläche von der anrechenbaren Grundstücksfläche in Abzug zu bringen sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 34 ff.).