2. 2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet eine ungenügende Ausnützungsreserve der Arealüberbauung. Bei der anrechenbaren Grundstücksfläche habe die Vorinstanz einen Erschliessungsflächenabzug von lediglich 520 m2 vorgenommen. Es sei nicht nur der X-Weg 1-9 als Feinerschliessung, sondern auch der X-Weg 10-18 als solche (und nicht als Hauszufahrt) zu betrachten. Damit seien zusätzlich 915 m2 von der anrechenbaren Grundstücksfläche in Abzug zu bringen. Aus Dienstbarkeiten zwischen den einzelnen Wohneinheiten könne nicht auf eine Hauszufahrt geschlossen werden. Für das Vorliegen einer öffentlichen Strasse werde nicht auf das sachenrechtliche Eigentum abgestellt.