Aufgrund der singulären Ausgangslage kann keine Gefährdung der Rechtssicherheit vorliegen und befürchtet der Beschwerdeführer zu Unrecht eine unerwünschte Präjudizierung für andere Arealüberbauungen. Schliesslich besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer adäquaten Überbauung von Parzelle Nr. aaa, die gegenwärtig ähnlich wie eine Baulücke in Erscheinung tritt.