Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 42); dort ging es nicht um Flächen innerhalb des Arealperimeters, die nicht in das gestalterische Konzept der Arealüberbauung einbezogen waren. Im Zusammenhang mit dem umstrittenen Bauprojekt erübrigt sich eine nachträgliche Einbindung der Parzelle Nr. aaa in das Gesamtkonzept der Arealüberbauung, zumal aufgrund der erfolgten Rechtsänderung die Mindestfläche für die Arealüberbauung auch ohne dieses Grundstück erreicht wird. Ein Fachbericht nach § 40 BauV ist dementsprechend entbehrlich.