Insofern lässt es sich nicht beanstanden, wenn die für die Arealüberbauung vorhandene Ausnützungsreserve vorab der Parzelle Nr. aaa zugeteilt wird. Dies gilt jedenfalls insofern, als die Gesamtausnützung innerhalb des Perimeters nicht überschritten wird und die Parzelle auch nach der Regelbauweise entsprechend überbaut werden könnte (ein Ausnützungsbonus für Arealüberbauungen gemäss § 41 Abs. 2 BNO i.V.m. § 39 Abs. 4 lit. c BauV rechtfertigt sich für die Parzelle mangels Einbindung ins Gesamtkonzept nicht). Die vorliegende Situation ist nicht vergleichbar mit den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 42);