Für aktuelle Bauprojekte auf dem Arealperimeter sind die geltenden Ausnützungsvorschriften massgeblich. Nachträgliche Bauvorhaben dürfen aber nicht dazu führen, dass die zulässige Gesamtausnützung innerhalb des Arealperimeters überschritten wird. Mit anderen Worten darf ein einzelnes Grundstück, das für sich betrachtet noch Ausnützungsreserven aufweist, nicht weiter ausgenützt werden, wenn die zulässige Gesamtausnützung der Arealfläche bereits vollständig konsumiert ist. Es gilt das Verbot der mehrfachen Ausnützung einer Parzelle, das auch dort zum Tragen kommt, wo ein Arealüberbauungsgrundstück parzelliert wird (Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts vom 2. September 2008, Erw.