Ziffer 26 der Arealüberbauungsbewilligung vom 2. November 1993 sieht vor, dass bei allfälligen Abparzellierungen und späteren Baugesuchen für die Berechnung der Ausnützungsziffer die gesamte Perimeterfläche von 6'233 m2 massgebend bleibt (Vorakten 99). Dies gilt es auch im Zusammenhang mit dem vorliegend umstrittenen Bauprojekt zu beachten, zumal in Bezug auf die erwähnte Bestimmung der Arealüberbauungsbewilligung nie ein Widerruf erfolgte bzw. die Parzelle Nr. aaa nie formell aus der Arealüberbauung "entlassen" wurde.