1.5. Die aktuellen Vorschriften für Arealüberbauungen sind anders ausgestaltet als diejenigen, die im Jahre 1993 massgebend waren. Sie beinhalten bezüglich der Mindestfläche geringere Anforderungen und lassen eine weitergehende Ausnützung zu: Die minimale Arealfläche beträgt gemäss § 41 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q. vom 6. März 2015 in der Wohnzone W2 neu 2'000 m2. In der W2 gilt zudem nunmehr eine maximale Ausnützungsziffer von 0,5 (§ 6 BNO), die in Anwendung von § 41 Abs. 2 BNO i.V.m. § 39 Abs. 4 lit. c BauV bei Arealüberbauungen um 15 % erhöht werden kann.