Dies folgt insbesondere aus dem für die Arealüberbauungsbewilligung massgebenden Situationsplan; der dort auf der heutigen Parzelle Nr. aaa eingezeichnete Gebäudeumriss schliesst jeden qualitativen Zusammenhang der betreffenden Teilfläche mit der eigentlichen Arealüberbauung aus (Situationsplan, genehmigt vom Gemeinderat am 2. November 1993 [Vorakten 261]; vgl. zudem auch den seinerzeitigen Umgebungsplan). Die Baugesuchsakten legen – wie die Vorinstanz zu Recht erwog (angefochtener Entscheid, Erw.