1.4. Die Arealüberbauungsbewilligung vom 2. November 1993 wurde vor dem Inkrafttreten des BauG am 1. April 1994 erteilt. Unter der Geltung des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 (aBauG) konnten die kommunalen Bauordnungen die Möglichkeit von Gesamt-(Areal-)überbauungen vorsehen. Von der Regelbauweise durfte bei der Bewilligung von Gesamtüberbauungen abgewichen werden, wenn für ein grösseres, die Ausmasse der gewöhnlichen Einzelparzellen überschreitendes Areal eine ihr gegenüber qualitativ bessere Überbauung ermöglicht wurde (ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 145 N 5a mit Verweis auf Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [